ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG
AGB Firma Dammann Werbung – Inh. Benny Dammann
AGB Fa. Dammann Werbung
Inh. Benny Dammann
1. Geltungsdauer
Für alle Angebote, Lieferungen, Werk-, Dienst- u. Agenturleistungen der Fa. Dammann Werbung
sind allein die folgenden Bedingungen verbindlich. Durch ihr Vorliegen werden
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt. Abweichungen davon, ins-besondere
auch Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Zustimmung durch die Firma Dammann Werbung und gelten auch dann immer
nur für den jeweiligen Einzelfall. Die Unwirksamkeit einer oder eines Teils einer Klausel
berührt den anderen Teil der Klausel(n) nicht.
2. Gegenstand
Gegenstand der Bedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Fa. Dammann Werbung
auf den Gebieten der Werbegestaltung, Werbeberatung, Design, Schilder- u.
Lichtreklameherstellung, Beschriftungstechnik, Fahrzeug-, Fassaden-, Banden-, Planen und
Fensterbeschriftung, Layout-Erstellung, der Buchstabentechnik, Montage u. Druckvorlagenstellung.
3. Urheberrecht – Abwicklung
An allen Zeichnungen, Skizzen, En twürfen, Schaltbildern, Kostenvoran schlägen, Statiken
etc. behält sich die Fa. Dammann Werbung das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Die vorgenannten Zeichnungen etc. dürfen keiner dritten Person zugänglich gemacht
werden. Weitere Verwendung des Entwurfes etc. ist nicht gestattet und bedarf der
ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Fa. Dammann Werbung .
Skizzen, Entwürfe, Probeschilder etc. werden, sollte keine gegenteilige Vereinbarung getroffen
worden sein, nach Aufwand berechnet. Alle Unterlagen sind, sofern eine Auftragserteilung
gegenüber der Fa. Dammann Werbung nicht erfolgt, unverzüglich zurückzugeben.
Ideen, Entwürfe, Konzepte, Muster, Produkte und Leistungen jeder Art werden
von der Fa. Dammann Werbung nur gegen Berechnung erbracht. Diese dürfen
weder vervielfältigt, noch nachgeahmt oder verändert werden. Eine Übertragung der Rechte
der Fa. Dammann Werbung kann nur schriftlich gegen besondere Vergütung
erfolgen. Auch durch Bezahlung erwirbt der Besteller nur das eingeschränkte Nutzungsrecht
für den jeweils konkreten Auftragszweck. Bei Nachauflagen und erweiterten Verwendungszwecken
etc. steht der Fa. Dammann Werbung, je nach Nutzungsgrad eine Nachberechnung
des Honorars in Höhe von 5 bis 50 % zu. Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber
genau zu überprüfen, auch auf den Verwen-dungszweck des Gesamtauftrages hin.
Fehlerkorrekturen sind deutlich zu kennzeichnen, denn sie sind für die Auftragsabwicklung
verbindlich. Grundsätzliche – oder spätere – Änderungswünsche sind kostenpflichtig. Für
Ausführungen nach vom Besteller eingereichten Vorgaben hat dieser allein die Sorgfaltspflicht.
Durch die Firma Fa. Dammann Werbung geschaffene Werbemittel kann diese signieren
(Urheberrecht), mit Fabrikationstext versehen und auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung
verwenden.
4. Treubindung
Die Treubindung gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet die Fa.Dammann Werbung
zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung.
Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Personen und
Unternehmen durch die Fa.Dammann Werbung, z. B. im Bereich der Werbemittelproduktion
oder Druckereiauswahl usw. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht
nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl dritter unter der Berücksichtigung
des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem
Erfolg im Sinne des Vertragspartners.
5. Media- und Druckereiaufträge
Aufträge an Werbeträger und Druckereien etc. erteilt die Fa. Dammann Werbung im
eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den, für den Vertragspartner günstigsten, tariflichen
Bedingungen. Die Fa. Dammann Werbung berechnet insoweit zusätzlich ihre
Aufwendungen gemäß individual vertraglicher Vereinbarung.
6. Geheimhaltung
Die Fa. Dammann Werbung ist im Rahmen eines Vertrages zur Geheimhaltung
aller ihr bei der Zusammenarbeit bekanntgewordenen Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners
verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung des Vertrages heranzieht,
verpflichtet sie diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltung besteht auch nachvertraglich.
7. Genehmigungspflicht
Es besteht für die Anbringung von Schildern- und Lichtreklame / Außenwerbung eine öffentlich-
rechtliche Genehmigungspflicht. Zur Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der
Vertragspartner auf eigene Rechnung verpflichtet, entgegenstehende Vereinbarung muß
ausdrücklich erfolgen. Die Vorbereitung und Einreichung der erforderlichen Anträge kann,
gegen Berechnung der entstehenden Kosten und ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners,
durch die Fa. Dammann Werbung erfolgen. Für die Richtigkeit und Vollständikeit
dieser Anträge zeichnet der Vertragspartner verantwortlich. Bei Auftragserteilung versichert
der Vertragspartner, daß genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des
Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat bzw. Genehmigungen eingeholt hat.
Eine etwaige spätere Versagung der Genehmigung berührt die Verpflichtung des Vertragspartners
zur Erfüllung nicht.
8. Handelsübliche Abweichungen – Schönheitsfehler
Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster aufweisen,
die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Auch können Lieferqualitäten
durch Vorlieferanten ohne Verschulden der Fa. Dammann Werbung abweichen.
Dafür übernimmt diese keine Haftung. Bei Werbeanlagen in denen Kunststoffe
und Acylgläser verarbeitet werden, können geringfügige Kratzer, Haarrisse, Einschlüsse
oder Pickel auftreten. Derartige, geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Mangelrüge.
Dabei ist von dem vertraglichen Zweck der Anlage auszugehen, ob nämlich durch derartige
Mängel die Werbewirkung beeinträchtigt wird (geringfügige Beeinträchtigungen können z.B.
bei einer hoch angebrachten Anlage nicht mehr erkannt werden). Auszugehen ist danach
immer von der konkreten Anlage / Schild und einer Werbebeeinträchtigung durch einen
Mangel. ‚Durch den Maßstab der Entwürfe bedingt, kann es zu Abweichungen kommen.
Ebenso ist es möglich, das der Folienfarbton der Beschriftung nicht genau mit den HKSFarben
des Papierdrucks oder DIN RAL übereinstimmt. Diese Abweichungen können also
nicht zur Reklamation der Anlage / Schilder- u./o. Lichtreklame, der Fahrzeug- o.
Folienbeschriftung etc. führen.
9. Haftung – Mängelrügen
Im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen haftet die Fa. Dammann Werbung
dem Vertragspartner gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es ist nicht
Aufgabe der Fa. Dammann Werbung, die vertragliche Vereinbarung auf die wettbewerbsrechtliche
Zulässigkeit zu überprüfen. Soweit die Fa. Dammann Werbung
Subunternehmer in die Auftragsabwicklung einschaltet, haftet sie nicht für Fehler, Schäden
oder Versäumnisse, die durch diese Dritten verursacht wurden. Etwaige Ersatzansprüche
gegen diese gelten schon jetzt als an den Vertragspartner / Auftraggeber wirksam abgetreten.
Der Vertragspartner hat die gegenständliche Leistung der Fa. Dammann Werbung
unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel binnen
drei Werktagen nach Zugang durch schriftliche Anzeige zu rügen. Mängel eines Teils der
Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Auftragserfüllung. Es kann
Minderung, nicht aber Schadensersatz gefordert werden. Bei fristgerechter berechtigter
Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB wird die Fa. Dammann Werbung
auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl Ersatzlieferung vornehmen. Schlägt die
Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl
Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Sofern
eine Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert ist, sind Schadensersatzansprüche
aus den §§ 463, 480 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften
müssen ausdrücklich als solche vereinbart worden sein. Eigenschaften von Proben und
Mustern gelten als nicht zugesichert ( § 494 BGB ist ausgeschlossen). Eine Bezugnahme
auf DIN-Normen und ähnliches beinhalten nur eine nähere Warenbezeichnung und
begründet ebenfalls keine Zusicherung, es sei denn, die Zusicherung wurde ausdrücklich
vereinbart. Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften
sind alle Schadensersatzansprüche des Vertragspartners (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit,
Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistungen, positiver Vertrags –
verletzung, unerlaubten Handlungen) gegen die Fa. Dammann Werbung als auch
gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der genannten Personen. Bei Verzug und Unmög –
lichkeit besteht Haftung auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen
für eine Deckungsvereinbarung oder eine Ersatzvornahme.
10. Kostenermittlung – Preisgestaltung
Die im Angebot der Fa. Dammann Werbung aufgeführten Preise verstehen sich
ausschließlich Montage und zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer. Bei Anlagen, welche
einschließlich Montage u. Hochspannungsinstallation geliefert werden, versteht sich der
Preis grundsätzlich ohne Niederspannungs-, Hochspannungs-, Schaft- u. Erdschutzleitung,
erforderlicher Gerüststellung sowie etwa anfallender Maurer-, Stemm-, Verputz- und
Dachdeckerarbeiten. Der Netzanschluß technischer Anlagen erfolgt lt. DIN VDO durch einen
autorisierten Elektrobetrieb auf Kosten des Vertragspartners. Die in den Angeboten der
Fa. Dammann Werbung angeführten Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart,
ab Betrieb des Lieferers, ausschließlich Transport und Verpackung sowie evtl. Eilzuschläge.
Lieferungen reisen auf Risiko und Gefahr des Empfängers.
Die Kostenerfassung innerhalb der umfangreichen Leistungspalette der Fa. Erdmann Werbung
kann wie folgt einzeln berechnet werden:
a) Agenturleistungen: Honorar für Konzeption / Vorausentwicklungen,
13. Einspruch – Erfüllungsort – Salvatorische Klausel
Mit der Vorlage eines Entwurfes bei Agenturleistungen, oder einer Korrekturvorlage bei
Herstellungsaufträgen, sind 30 % des gesamten Auftragswertes zur Deckung der
Vorlaufkosten fällig. Die Restsumme ist sofort bei Lieferung / Rechnungsstellung zahlbar. Im
Falle eines Stornos durch den Vertragspartner bekommt die Fa. Dammann Werbung
jegliche bis dahin angefallenen Kosten erstattet. Es werden für Offerten u. Auftragsbestätigungen
immer gültige Tageskalkulationen angewandt, die bei Lieferung ohne weitere
Rücksprache angepaßt werden können, wenn sich zwischenzeitlich die Gestehungskosten
durch Tarifänderungen oder Vorlieferanten verschoben haben sollten.
Alle Angebot sind für die Fa.Dammann Werbung grundsätzlich freibleibend.
11. Lieferfristen
Eine schriftlich vereinbarte Lieferzeit beginnt frühestens mit Vorliegen aller vom
Vertragspartner beizubringenden Unterlagen und Produktionsfreigabe, samt dessen
Anzahlung. Lieferverzug kann mit 3 Wochen Nachfrist durch Einschreiben angemeldet
werden. Bei höherer Gewalt, Streiks u./ o. Verschulden durch Vorlieferanten sind
Ersatzansprüche ausgeschlossen. Die Fa. Dammann Werbung ist zu Teillieferungen
berechtigt die als eigenständiges Geschäft abgerechnet werden.
12. Zahlungsbedingungen – Verzug
Alle Rechnungen sind unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen sofort ab Rechnungs-zugang
zahlbar, weil lohnintensiv. Skonti u. Zahlungsziele müssen von Fall zu Fall schriftlich vereinbart
werden. Jede Einzelleistung Lieferung gilt als gesonderter Auftrag. Bis zur endgültigen
Regulierung gilt Eigentumsvorbehalt. Zahlungsverzug setzt 20 Tage nach Rechnungsdatum ein.
Unabhängig der Geltendmachung von Inkassogebühren oder eines höheren Schadens, werden
bei Verzug in Folge Mahnung, ohne besondere Ankündigung, Verzugszinsen berechnet (3 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank). Im Falle eines Zwangsinkassos werden
alle weiteren offenen Rechnungen des Vertragspartners automatisch einbezogen. Die Fa.
Dammann Werbung ist berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen, soweit die
Durchführung des Vertrages einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und die
Fa. Dammann Werbung ihrerseits bereits an den jeweiligen Lieferanten Abschlagszahlungen leisten
muß. Wird der Fa. Dammann Werbung Vermögensverfall des Vertragspartners bekannt,
oder enthält der Auftrag ganz besondere Nebenkosten, ist abweichend von Ziff. 10 der Endbetrag
des Gesamtauftrags, oder Teile davon, auf Anforderung hin sofort zahlbar.
13. Einspruch – Erfüllungsort – Salvatorische Klausel
Einspruch gegen die Rechnungsstellung sollte nur begründet und unverzüglich erfolgen.
Erfüllungsort und Gerichtstand ist für beide Teile . Sollten Bestim-mungen dieses
Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später
verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden.
Das gleiche gilt soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle
der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücken soll eine angemessene
Regelung treten.
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